Arbeitsrecht - Dienstwagennutzung bei Arbeitsunfähigkeit

Mit der Berechtigung zur weiteren Nutzung eines Dienstwagens während laufender Arbeitsunfähigkeit beschäftigt sich ein Urteil des BAG vom 14.12.2010 ( 9 AZR 631/09 = NJW Spezial 2011, 274 ). Im Arbeitsvertrag der Parteien war vereinbart, dass der Dienstwagen dem Arbeitnehmer zur dienstlichen und zur privaten Nutzung zur Verfügung stehe.

 

Die Steuern auf den geldwerten Vorteil der Privatnutzung des Wagens hatte der Arbeitnehmer zu tragen. Nun erkrankte der Arbeitnehmer langfristig. Mit dem 13.04.2008 lief die sechswöchige Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz aus und der Arbeitnehmer bezog fortan Krankengeld über seine Krankenkasse. Nachfolgend verlangte der Arbeitgeber vom immer noch erkrankten Arbeitnehmer zum 13.11.2008 die Herausgabe des Dienstwagens. Dieser Aufforderung kam der Arbeitnehmer zwar nach, verlangte aber nachfolgend vor Gericht vom Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt der Rückgabe des Wagens die Zahlung einer Nutzungsentschädigung.

 

Das BAG wies die Klage des Arbeitnehmers als unbegründet ab. Die Überlassung eines Firmenwagens sei steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart hätten, bestehe daher eine Überlassungspflicht für den Arbeitgeber nur so lange, wie der Arbeitgeber zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet sei. Im Falle der Krankheit erlösche die Überlassungspflicht daher mit Ablauf der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung.