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Herzlich Willkommen

Willkommen auf der Homepage der Kanzlei Kerner

Auf diesen Seiten finden Sie unter anderem Informationen zu den folgenden Rechtsgebieten:

  • Verkehrsrecht (einschl. Ordnungswidrigkeitenrecht)
  • Arbeitsrecht
  • Miet- und Pachtrecht
  • Inkasso/ Forderungsbeitreibung
  • Werkvertragsrecht

Das Leistungssprektrum meiner Kanzlei umfasst die Beratung, die Prozessführung, Erstellung von Gutachten sowie Vertragsentwürfen und die Forderungsbeitreibung.

Einzelmandanten werden genauso und mit derselben Sorgfalt vertreten, wie gewerbliche Mandanten. Durch den überschaubaren Rahmen einer kleineren Kanzlei, ist der persönliche Kontakt zwischen Mandant und Anwalt gewährleistet.

Für berufstätige Mandanten ist als besonderer Service auf Wunsch auch die Vereinbarung von Terminen bis 20 Uhr möglich.

Die Verwendung moderner EDV, Internetnutzung sowie der Einsatz juristischer Datenbanken auf CD-ROM gewährleisten eine optimale Beratung.

Telefonische Terminvereinbarung direkt unter:  0231 / 10 64 507

Besuchen Sie mich auch auf facebook: http://www.facebook.com/pages/Anwaltskanzlei-Joachim-Kerner/154018708031531

EuGH Urteil zu EU-Führerschein

Mit Urteil vom 01. März 2012 ( AZ: C-467/10 ) hat sich der EuGH auf Vorlage des Landgerichts Gießen wieder einmal mit der Frage der Anerkennung von EU-Führerscheinen in Deutschland beschäftigt.

Im konkreten Fall ging es um einen Herrn A., der in Deutschland in erheblichem Umfang strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Im September 2008 lehnte das Landratsamt des hessischen Wetteraukreises einen Antrag dieses Herrn auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ab. Es stützte sich hierbei auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten, in dem Herrn A. die körperlichen und geistigen Voraussetzungen zum Führen eines Kraftfahrzeuges abgesprochen wurden.

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Grenzen für Nutzungsausfall

Immer wieder lassen sich Geschädigte eines Verkehrsunfalles insbesondere bei der Ersatzbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges für ein zerstörtes Fahrzeug übermäßig viel Zeit und gefährden damit ihren Anspruch auf Nutzungsausfall, der in Betracht kommt, wenn kein Mietwagen in Anspruch genommen wird. Hierbei übersehen die Geschädigten, dass die Gewährung von Nutzungsausfall keine Selbstverständlichkeit ist, weil sie Mangels der Inanspruchnahme eines Mietwagens in Geld betrachtet eigentlich keinen Schaden haben. Nutzungsausfall gibt es in diesen Fällen nur, weil die Rechtsprechung der Möglichkeit, ein eigenes Fahrzeug zu nutzen, einen wirtschaftlichen Wert zuspricht, der mit der Zahlung von Nutzungsausfall zum Ausdruck gebracht wird. Fehlt es dem Geschädigten aber an einem Nutzungswillen, gibt es auch keinen Nutzungsausfall.

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Kurze Verjährung von Mieteransprüchen

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH ) zur Unzulässigkeit starrer Renovierungsfristen in Mietverträgen hat dazu geführt, dass entsprechende Klauseln, die insbesondere noch in älteren Mietverträgen stehen, unwirksam sind. Folge ist, dass die Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet ist.

Soweit der Mieter in Unkenntnis der Klauselunwirksamkeit Schönheitsreparaturen durchführt, kommen Schadensersatzansprüche des Mieters für den Aufwand gegen den Vermieter in Betracht.

 

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Mietrecht: Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnung

Bei der Überprüfung von Betriebskostenabrechnungen stellt sich immer wieder die Frage der Einsicht des Mieters in die zugrundeliegenen Belege/Rechnungen. Früher vertrat die Rechtsprechung die Auffassung, dass der Mieter gegen Erstattung der anfallenden Kopie- und Portokosten die Zusendung von Belegkopien verlangen könne. Nachfolgend änderte sich die Rechtsprechung zu diesem Punkt. Es wird nun grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Mieter eine Belegeinsicht nur noch am Sitz des Vermieters verlangen könne.

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Arbeitsrecht: Neues aus dem Befristungsrecht

Eine neue Entwicklung im arbeitsrechtlichen Befristungsrecht deutet eine Entscheidung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 06.04.2011 ( 7 AZR 716/09 = NJW Spezial 2011, 531 ) an.

Nach § 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes können auch ohne einen sachlichen Grund über einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren befristete Arbeitsverträge ( maximal 4 inkl. 3 Verlängerungen ) geschlossen werden, wenn nicht mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Bisher legte die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung den Begriff der "Vorbeschäftigung" sehr weit aus und sah praktisch jedes in der Vergangenheit gelegene Arbeitsverhältnis als befristungsfeindlich an.

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Arbeitsrecht - Dienstwagennutzung bei Arbeitsunfähigkeit

Mit der Berechtigung zur weiteren Nutzung eines Dienstwagens während laufender Arbeitsunfähigkeit beschäftigt sich ein Urteil des BAG vom 14.12.2010 ( 9 AZR 631/09 = NJW Spezial 2011, 274 ). Im Arbeitsvertrag der Parteien war vereinbart, dass der Dienstwagen dem Arbeitnehmer zur dienstlichen und zur privaten Nutzung zur Verfügung stehe.

 

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  1. Verkehrsrecht : HWS-Verletzung
  2. Unzumutbarkeit des Verweises auf freie Werkstatt

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