Herzlich Willkommen
Willkommen auf der Homepage der Kanzlei Kerner
Auf diesen Seiten finden Sie unter anderem Informationen zu den folgenden Rechtsgebieten:
- Verkehrsrecht (einschl. Ordnungswidrigkeitenrecht)
- Arbeitsrecht
- Miet- und Pachtrecht
- Inkasso/ Forderungsbeitreibung
- Werkvertragsrecht
Das Leistungssprektrum meiner Kanzlei umfasst die Beratung, die Prozessführung, Erstellung von Gutachten sowie Vertragsentwürfen und die Forderungsbeitreibung.
Einzelmandanten werden genauso und mit derselben Sorgfalt vertreten, wie gewerbliche Mandanten. Durch den überschaubaren Rahmen einer kleineren Kanzlei, ist der persönliche Kontakt zwischen Mandant und Anwalt gewährleistet.
Für berufstätige Mandanten ist als besonderer Service auf Wunsch auch die Vereinbarung von Terminen bis 20 Uhr möglich.
Die Verwendung moderner EDV, Internetnutzung sowie der Einsatz juristischer Datenbanken auf CD-ROM gewährleisten eine optimale Beratung.
Telefonische Terminvereinbarung direkt unter: 0231 / 10 64 507
Kurze Verjährung von Mieteransprüchen
Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH ) zur Unzulässigkeit starrer Renovierungsfristen in Mietverträgen hat dazu geführt, dass entsprechende Klauseln, die insbesondere noch in älteren Mietverträgen stehen, unwirksam sind. Folge ist, dass die Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet ist.
Soweit der Mieter in Unkenntnis der Klauselunwirksamkeit Schönheitsreparaturen durchführt, kommen Schadensersatzansprüche des Mieters für den Aufwand gegen den Vermieter in Betracht.
Mietrecht: Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnung
Bei der Überprüfung von Betriebskostenabrechnungen stellt sich immer wieder die Frage der Einsicht des Mieters in die zugrundeliegenen Belege/Rechnungen. Früher vertrat die Rechtsprechung die Auffassung, dass der Mieter gegen Erstattung der anfallenden Kopie- und Portokosten die Zusendung von Belegkopien verlangen könne. Nachfolgend änderte sich die Rechtsprechung zu diesem Punkt. Es wird nun grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Mieter eine Belegeinsicht nur noch am Sitz des Vermieters verlangen könne.
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Arbeitsrecht: Neues aus dem Befristungsrecht
Eine neue Entwicklung im arbeitsrechtlichen Befristungsrecht deutet eine Entscheidung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 06.04.2011 ( 7 AZR 716/09 = NJW Spezial 2011, 531 ) an.
Nach § 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes können auch ohne einen sachlichen Grund über einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren befristete Arbeitsverträge ( maximal 4 inkl. 3 Verlängerungen ) geschlossen werden, wenn nicht mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Bisher legte die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung den Begriff der "Vorbeschäftigung" sehr weit aus und sah praktisch jedes in der Vergangenheit gelegene Arbeitsverhältnis als befristungsfeindlich an.
Arbeitsrecht - Dienstwagennutzung bei Arbeitsunfähigkeit
Mit der Berechtigung zur weiteren Nutzung eines Dienstwagens während laufender Arbeitsunfähigkeit beschäftigt sich ein Urteil des BAG vom 14.12.2010 ( 9 AZR 631/09 = NJW Spezial 2011, 274 ). Im Arbeitsvertrag der Parteien war vereinbart, dass der Dienstwagen dem Arbeitnehmer zur dienstlichen und zur privaten Nutzung zur Verfügung stehe.
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Verkehrsrecht : HWS-Verletzung
Zu den typischen Folgen eines Verkehrsunfalls mit höheren Differenzgeschwindigkeiten der unfallbeteiligten Fahrzeuge gehören Verletzungen der Halswirbelsäule. (Schlagwort: HWS-Distorsion).
Problematisch wird der Nachweis der Unfallbedingtheit solcher Verletzungen bei nur geringfügigen Geschwindigkeitsunterschieden. Die Grenze wird in Rechtsprechung und Literatur häufig bei einer Differenzgeschwindigkeit von nur 10 km/h angenommen. In diesem Zusammenhang interessant ist ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.04.2011 ( 1 U 151/10 = NJW-Spezial 2011/331 ).
Unzumutbarkeit des Verweises auf freie Werkstatt
Aktuell ist Dauerbrenner der Schadensabwicklung von Verkehrsunfällen der Verweis des Haftpflichtversicherers des Schädigers auf eine Reparaturmöglichkeit bei einer freien Werkstatt und deren Preise.
Grundsituation ist die Vorlage eines Sachverständigengutachtens durch den Geschädigten, welches grundsätzlich an die Preise der nächstgelegenen markengebundenen Werkstatt anknüpft. Hier reagieren die Versicherer regelmäßig mit der Vorlage von so genannten Prüfberichten, in denen konkrete freie Werkstätten benannt werden, die angeblich eine technisch gleichwertige Reparatur wie eine Markenwerkstatt ausführen würden, nur zu geringeren Preisen.
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